Der Landesbetrieb hat gemäß seiner Satzung insbesondere folgende Aufgaben:
Die Bewirtschaftung des Staatswaldes und der sonstigen staatlichen Waldflächen des Landes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Wahrung der besonderen Gemeinwohlverpflichtung.
Die forsttechnische Leitung und den forsttechnischen Betrieb für denKörperschafts- und Gemeinschaftswald sowie für den sonstigenPrivatwald die forstbetriebliche Betreuung, soweit dies vertraglich vereinbart wird.
Die allgemeine und besondere Förderung des Privatwaldes.
Die Mitwirkung bei der finanziellen Förderung des Körperschafts-und Privatwaldes.
Die Forsteinrichtung für den Staatswald und die staatlich bewirtschafteten Körperschafts- und Gemeinschaftswaldbetriebe.
Untersuchungen und Beratung zu waldökologischen, waldwachstums- und standortkundlichen Fragen, zur Erhaltung forstlicher Genressourcen, zum Waldschutz und zur forstlichen Umweltkontrolle.
Die Erstellung forstfachlicher Gutachten.
Die forstliche Umweltbildung und Waldpädagogik sowie die forstliche öffentlichkeitsarbeit.
Die Verwaltung und Bewirtschaftung des Betriebsvermögens und der übertragenen Liegenschaften.